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Stammtisch

Die erste Satzung der Feuerwehr aus Tuchenbach


Wenn im Dorf Feuer ausbricht, so Gott
verhüten wolle, und dasselbe "beleutet und
beschrieen" wird, hat alsbald
 jeder beizulaufen und zu retten helfen.

Dorfordnung: Rangau 1540 und 1672 erneuert 1798

Seit der Bildung der Landgemeinde Tuchenbach , aus den Ortsgemeinden  Tuchenbach und Retzelfembach  durch den bay. Minister Graf Monteglas im Jahre 1808, gehört der Brand- und Katastrophenschutz auch zu der Pflichtaufgabe unserer Gemeinde.

Brandschutzbestimmungen wurden zu dieser Zeit ständig verschärft, bis 1834 das Königreich Bayern in der "Revidierten Brandversicherungsordnung" alle Bestimmungen für das Land vereinheitlichte.

Diese Pflichtaufgabe wurde durch Aufstellung von Pflichtfeuerwehren gelöst, zu dessen Dienst alle gesunden Männer zwischen 18 bid 60 Jahren verpflichtet wurden.

Die im Jahre 1839 gegründete evangelische Bekenntnisschule von Tuchenbach waren Brandschutz und Brandbekämpfung Unterrichtsgegenstand.
Das Schlimmste, was der Bevölkerung passieren konnte, war ein Brand in einem Gebäude, das in der Regel mit Stroh bedeckt war.
Ein Brandfall kam einem wirtschaftlichen Ruin gleich.

Im Kassabuch der Ortsgemeinde aus dem Jahre 1833  ist die erste und bekannte schriftliche Aufzeichnung, aus dem vorhergeht, dass zusätzlich zu den Auflagen, die jeder Hausbesitzer hatte, Geld für den abwehrenden Brandschutz ausgab.

Auszug aus dem  "Inventarium der Gemeinde Tuchenbach anno 1855"
3 hölzerne Handspritzen 2 fl (Gulden)
2 Feuerhaken mit Nebenstange 6 fl
2 Feuerleitern 9 fl


Feuerwehrsatzung
geschehen
Tuchenbach, den 2ten November 1856

Bei der heutigen Gemeindeversammlung wurde zuerst die Verordnung in Wunder´s Handbuch § 69-72, die Feuerordnung, vorgelesen und erklärt -  und dann schritt man zur Beratung einer Brandordnung für hiesige Ortsgemeinde, wonach Folgendes festgesetzt und angenommen wurde.

1.
Jeder ist verpflichtet, der Feuer im Orte sieht Feuerlärm
zu rufen und es dem Ortsvorsteher und Lehrer sogleich zu
melden. Der Lehrer gibt zugleich das Zeichen mit der Glocke,
daß es im Orte brennt, wodurch alle Gemeindeglieder
aufmerksam gemacht werden sollen/:
Bei Feuerbrünsten außerhalb des Ortes wird geläutet:

2.
Sämtliche Besitzer von Feuereimern beeilen sich zu Brandstätte
zu kommen und zu löschen, ferner die Dienstboten.

3.
Der Hirt ist verpflichtet, im Winter die Weet und den Laufbrunnen
von Zeit zu Zeit aufzueisen und das Wasser zugänglich zu halten.

4.
Der Gemeindediener wird vom Vorsteher sogleich mit der
Nachricht in des königlichen Landgericht gesendet.

5.
Die Hausfrauen sind verpflichtet, Laternen oder Lichter an
das Fenster zu stellen und die Kinder im Hause zu halen.

6.
Die Feuerhaken hat Heinlein, Pröschel und Kundinger, die
Leitern, Freier, Wallenstein und Hirschmann, die Handspritze
der Schmied Pröschel /: Letzterer die spätere anzuschaffende
tragbare Feuerspritze zu leiten und zu führen.
Aufbewahrungsort ist die Wohnung des Flurer.

7.
Feuerreiter sind:
1. Kundinger nach Veitsbronn,
2. Gebhard nach Höfen,
3.
Landauer nach Puschendorf.

8.
Zum Ausräumen der Habe ist aufgestellt.
Kreß und Lößel
Zum Abbinden des Viehes
Worzer und Zinner.


9.
Zur Bewahrung derselben: Flurer und Schellenberger
Ersatzmänner:
Förder und Buchner

10.
Platz für geretteten Habe ist die Schmiede, wenn das Feuer
nicht zu nahe ist, außerdem der eingezäunte Garten des Flurers.

11.
Niederreißen des Gebäudes:
Zimmermann, Helm        Maurer, L. u. J. Strattner

12.
Wirtshausbesuch während des Brandes ist strengsten verboten,
sowie Branntwein auf die Brandstätte zu bringen, desgleichen
verfällt der Wirt in Strafe, wenn er Getränke verabreicht.

13.
Kommt ein Brand in den Nachbarorten aus, so gehen die 
männlichen Gemeindeglieder zur Hilfeleistung fort.

14.
Alle verflichten sich, den Anordnungen des Vorstehers bei
einem Brande genau nachzukommen, bis ein Gerichtszensor erscheint.

V. u. u.
Heinlein, Vorsteher
Gebhard, Pfleger
Kundinger, Beisitzer
Pröschel, Beisitzer

 

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